Rechtsprechung
FG München, 16.10.2002 - 9 K 1526/98 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Informationsverbund Asyl und Migration
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 3; AO § 8
D (A), Ausländer, Türken, Kindergeld, Auslandsaufenthalt, Schulbesuch, Gewöhnlicher Aufenthalt - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1 § 63 Abs. 1
Kindergeldanspruch für Kinder, die im Ausland eine Schule besuchen; Wohnsitz im Inland - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeldanspruch für Kinder, die im Ausland eine Schule besuchen - Wohnsitz im Inland
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (1)
- BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99
Kindergeld bei Auslandsstudium
Auszug aus FG München, 16.10.2002 - 9 K 1526/98
Ein nur gelegentliches Verweilen während unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume zu Erholungszwecken reicht nicht aus (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 23. November 2000 VI R 107/99, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 294 mit weiteren Nachweisen).Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt, von denen einer am bisherigen Wohnort liegt (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294).
Zum anderen darf die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall ist (BFH-Urteil in BStBl II 2001, 294).
- FG München, 29.03.2006 - 9 K 5214/04
Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; inländischer Wohnsitz
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. Urteile des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris). - FG Hessen, 16.02.2005 - 9 K 1246/02
Kindergeld; Wohnsitz; Steuerhinterziehung; Festsetzungsverjährung; Ausland; …
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. Urteil des Finanzgerichts München vom 16.10.2002 9 K 1526/98, JURIS). - FG München, 06.12.2006 - 9 K 1893/02
Bei von vornherein auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthalt reicht ein …
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine Wohnsitzbegründung im Ausland) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. BFH in BStBl II 2001, 294; Urteil des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG Urteil vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris).
- FG München, 24.10.2007 - 9 K 331/07
Wohnsitz eines im Ausland zum Zwecke des Schulbesuchs lebendes Kind
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn - was im Streitfall auszuschließen ist - das betroffene Kind entweder seinen alleinigen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder aber es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. Urteile des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris). - FG München, 15.05.2007 - 9 K 331/07
Kindergeld für ein im Ausland zur Schule gehendes Kind
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn - was im Streitfall auszuschließen ist - das betroffene Kind entweder seinen alleinigen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder aber es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. Urteile des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris). - FG München, 10.11.2006 - 9 S 3446/06
Kindergeld für im Ausland lebende Kinder; Wohnsitz des Kindes; Festsetzungsfrist …
Der Inlandswohnsitz besteht in derartigen Fällen nur fort, wenn - was im Streitfall auszuschließen ist - das betroffene Kind entweder seinen alleinigen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat oder aber es zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt (vgl. Urteile des FG München vom 16. Oktober 2002 9 K 1526/98, juris; Hessisches FG vom 16. Februar 2005 9 K 1246/02, juris).